Die Vereinsgründung besteht per Gesetz aus zwei Phasen. Man unterscheidet zwischen der Errichtung und der Entstehung des Vereins. Mindestens zwei Personen beschließen die Gründung eines Vereins und einigen sich über dessen Statuten. Das ist die “Gründungsvereinbarung”. Diese Vereinbarung inklusive Statuten bildet die zivilrechtliche Grundlage für die weiteren Schritte der Vereinsgründung. Vereinsgründer (und Vereinsmitglieder) können natürliche Personen (Menschen) und/oder juristische Personen (z.B. andere Vereine), aber auch rechtsfähige Personengesellschaften sein. Natürliche Personen brauchen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen. Der errichtete Verein ist in diesem Stadium rechtlich zwar noch nicht existent, vorab kann aber bereits der Vorstand bestellt werden.
Nun folgt die Anzeige der Errichtung des Vereines bei der Vereinsbehörde (Bundespolizeidirektionen, bzw. dort, wo es keine gibt die Bezirksverwaltungsbehörden gelten als Vereinsbehörden) durch die Gründer oder den schon bestellten Vorstand. Die Vereinsbehörde ist für Vereinsgründung, Änderung der Statuten und die Auflösung von Vereinen zuständig. Örtlich zuständig ist jene Vereinsbehörde, in deren Wirkungsbereich ein Verein seinen statutarischen Sitz hat. Mithilfe des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) können Auskünfte bzw. Vereinsregisterauszüge aus dem ZVR bei jeder Vereinsbehörde erster Instanz, unabhängig vom Sitz des betreffenden Vereins, eingeholt werden. Es empfiehlt sich, jeden Behördenkontakt unter Bezug auf die ZVR Nummer abzuwickeln.
Mit positivem Abschluss des Vereins behördlichen Verfahrens ist der Gründungsvorgang abgeschlossen. Die Vereinsbehörde übermittelt in jedem Fall eine kostenlose Kopie der nun geltenden Statuten und einen gebührenfreien ersten Auszug aus dem Vereinsregister über die Existenz und die Vertretungsverhältnisse des Vereins als Starthilfe. Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften grundsätzlich die handelnden Personen. Rechte und Pflichten aber, die im Namen des Vereins von den Gründern oder vom bereits bestellten Vorstand begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam.
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